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Allgemeine Geschäftsbedingungen Fusion Sicherheitsdienst e. K.

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1. Allgemeine Dienstausführung (1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als Revier-, Separat- oder Sonderdienst aus. a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei - soweit nichts anderes vereinbart ist - bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen. b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt. c) Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personenkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertsachentransporte, Kurier- und Belegtransporte, der Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Fusion Sicherheitsdienst e. K. werden in besonderen Verträgen vereinbart. (3) Fusion Sicherheitsdienst e. K. erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl l, S. 4607), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen. (4) Fusion Sicherheitsdienst e. K. ist gegenüber seinen Mitarbeitern zur Erfüllung aller gesetzlicher, behördlicher, sozialrechtlicher und berufsgenossenschaftlicher Verpflichtungen allein verantwortlich. 2. Begehungsvorschrift Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden. 3. Schlüssel und Notfallanschriften (1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. (2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet Fusion Sicherheitsdienst e. K. im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt der Fusion Sicherheitsdienst e. K. die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftsänderungen müssen der Fusion Sicherheitsdienst e. K. umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen Fusion Sicherheitsdienst e. K. über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen. 4. Beanstandungen (1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Objektleitung der Fusion Sicherheitsdienst e. K. zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. (2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn Fusion Sicherheitsdienst e. K. nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens aber innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe gesorgt hat. 5. Auftragsdauer Der Vertrag läuft, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, für die Dauer eines Jahres. Wird dieser nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach erneut um ein weiteres Jahr usw. 6. Ausführung durch andere Unternehmer Fusion Sicherheitsdienst e. K. ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. 7. Unterbrechung der Bewachung (1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann Fusion Sicherheitsdienst e. K. den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. (2) Im Falle der Unterbrechung verpflichtet sich Fusion Sicherheitsdienst e. K., das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen. 8. Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. (2) Gibt Fusion Sicherheitsdienst e. K. das Revier auf, so ist Fusion Sicherheitsdienst e. K. ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt. 9. Rechtsnachfolge Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformveränderung der Fusion Sicherheitsdienst e. K. wird der Vertrag nicht berührt. 10. Haftung und Haftungsbegrenzung (1) Die Haftung der Fusion Sicherheitsdienst e. K. für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Fusion Sicherheitsdienst e. K. selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist. (2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Fusion Sicherheitsdienst e. K. auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. (3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen: a) 2.000.000,- € für Personenschäden b) 1.000.000,- € für Sachschäden c) 15.000,- € für das Abhandenkommen bewachter Sachen d) 100.000,- € für Vermögensschäden. (4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. (5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung der Fusion Sicherheitsdienst e. K.. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. 11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber Fusion Sicherheitsdienst e. K. geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. (2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der Fusion Sicherheitsdienst e. K. unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten. 12. Haftpflichtversicherung und Nachweis Fusion Sicherheitsdienst e. K. steht dafür ein, dass eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, besteht. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss dieser Versicherung verlangen. 13. Zahlung des Entgelts (1) Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist - soweit nichts anderes vereinbart wurde - monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang zu zahlen. (2) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittig oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist er nur zur Zurückbehaltung unstrittiger oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn auf Seiten der Fa. Fusion Sicherheitsdienst e. K. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. (3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung der Fusion Sicherheitsdienst e. K. nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB. 14. Preisänderung Im Falle der Veränderung/ Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. 15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen (1) Der Vertrag ist für Fusion Sicherheitsdienst e. K. von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu welchem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. (2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe (1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der Fusion Sicherheitsdienst e. K. zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages. (2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen. 17. Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Betriebsleitung des Auftragnehmers. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt. b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen Fusion Sicherheitsdienst e. K. Stand: 15.08.2005
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Sicherheitsdienst | Wachdienst | Wachschutz Sicherheitsdienstleistungen für Unternehmen,  Wirtschaft, Behörde sowie Privatpersonen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fusion Sicherheitsdienst e. K.

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1. Allgemeine Dienstausführung (1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als Revier-, Separat- oder Sonderdienst aus. a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei - soweit nichts anderes vereinbart ist - bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen. b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt. c) Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personenkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertsachentransporte, Kurier- und Belegtransporte, der Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Fusion Sicherheitsdienst e. K. werden in besonderen Verträgen vereinbart. (3) Fusion Sicherheitsdienst e. K. erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl l, S. 4607), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen. (4) Fusion Sicherheitsdienst e. K. ist gegenüber seinen Mitarbeitern zur Erfüllung aller gesetzlicher, behördlicher, sozialrechtlicher und berufsgenossenschaftlicher Verpflichtungen allein verantwortlich. 2. Begehungsvorschrift Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden. 3. Schlüssel und Notfallanschriften (1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. (2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet Fusion Sicherheitsdienst e. K. im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt der Fusion Sicherheitsdienst e. K. die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftsänderungen müssen der Fusion Sicherheitsdienst e. K. umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen Fusion Sicherheitsdienst e. K. über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen. 4. Beanstandungen (1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Objektleitung der Fusion Sicherheitsdienst e. K. zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. (2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn Fusion Sicherheitsdienst e. K. nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens aber innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe gesorgt hat. 5. Auftragsdauer Der Vertrag läuft, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, für die Dauer eines Jahres. Wird dieser nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach erneut um ein weiteres Jahr usw. 6. Ausführung durch andere Unternehmer Fusion Sicherheitsdienst e. K. ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. 7. Unterbrechung der Bewachung (1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann Fusion Sicherheitsdienst e. K. den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. (2) Im Falle der Unterbrechung verpflichtet sich Fusion Sicherheitsdienst e. K., das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen. 8. Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. (2) Gibt Fusion Sicherheitsdienst e. K. das Revier auf, so ist Fusion Sicherheitsdienst e. K. ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt. 9. Rechtsnachfolge Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformveränderung der Fusion Sicherheitsdienst e. K. wird der Vertrag nicht berührt. 10. Haftung und Haftungsbegrenzung (1) Die Haftung der Fusion Sicherheitsdienst e. K. für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Fusion Sicherheitsdienst e. K. selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist. (2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Fusion Sicherheitsdienst e. K. auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. (3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen: a) 2.000.000,- € für Personenschäden b) 1.000.000,- € für Sachschäden c) 15.000,- € für das Abhandenkommen bewachter Sachen d) 100.000,- € für Vermögensschäden. (4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. (5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung der Fusion Sicherheitsdienst e. K.. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. 11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber Fusion Sicherheitsdienst e. K. geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. (2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der Fusion Sicherheitsdienst e. K. unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten. 12. Haftpflichtversicherung und Nachweis Fusion Sicherheitsdienst e. K. steht dafür ein, dass eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, besteht. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss dieser Versicherung verlangen. 13. Zahlung des Entgelts (1) Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist - soweit nichts anderes vereinbart wurde - monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang zu zahlen. (2) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittig oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist er nur zur Zurückbehaltung unstrittiger oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn auf Seiten der Fa. Fusion Sicherheitsdienst e. K. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. (3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung der Fusion Sicherheitsdienst e. K. nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB. 14. Preisänderung Im Falle der Veränderung/ Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. 15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen (1) Der Vertrag ist für Fusion Sicherheitsdienst e. K. von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu welchem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. (2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe (1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der Fusion Sicherheitsdienst e. K. zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages. (2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen. 17. Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Betriebsleitung des Auftragnehmers. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt. b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen Fusion Sicherheitsdienst e. K. Stand: 15.08.2005

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