Allgemeine Geschäftsbedingungen Fusion Sicherheitsdienst e. K.
1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein
erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als Revier-, Separat- oder Sonderdienst
aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer.
Es werden dabei - soweit nichts anderes vereinbart ist - bei jedem Rundgang Kontrollen der in
Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten
vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere
Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem
räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten
werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personenkontrollen, Personenbegleit-
und Schutzdienste, Geld- und Wertsachentransporte, Kurier- und Belegtransporte, der Betrieb
von Alarm-, Einsatz- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von
Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen. Die
gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Fusion Sicherheitsdienst e. K. werden in
besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Fusion Sicherheitsdienst e. K. erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine
Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom
7. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert
durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002,
BGBl l, S. 4607), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl
des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im
Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.
(4) Fusion Sicherheitsdienst e. K. ist gegenüber seinen Mitarbeitern zur Erfüllung aller
gesetzlicher, behördlicher, sozialrechtlicher und berufsgenossenschaftlicher Verpflichtungen
allein verantwortlich.
2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift
maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren
Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die
vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift
bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann
in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen
Abstand genommen werden.
3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos
zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal
herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet Fusion Sicherheitsdienst e. K. im Rahmen der
Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt der Fusion Sicherheitsdienst e. K. die Anschriften bekannt, die
bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können.
Anschriftsänderungen müssen der Fusion Sicherheitsdienst e. K. umgehend mitgeteilt werden.
In den Fällen, in denen Fusion Sicherheitsdienst e. K. über aufgeschaltete Alarmanlagen die
Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge
anzuordnen.
4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige
Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Objektleitung
der Fusion Sicherheitsdienst e. K. zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung
können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur
fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn Fusion Sicherheitsdienst e. K. nach schriftlicher
Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens aber innerhalb von sieben
Werktagen – für Abhilfe gesorgt hat.
5. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, für die Dauer eines
Jahres. Wird dieser nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich
der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach erneut um ein weiteres Jahr usw.
6. Ausführung durch andere Unternehmer
Fusion Sicherheitsdienst e. K. ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger
Unternehmen zu bedienen.
7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann Fusion
Sicherheitsdienst e. K. den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen
oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung verpflichtet sich Fusion Sicherheitsdienst e. K., das Entgelt
entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des
Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer
Frist von einem Monat kündigen.
(2) Gibt Fusion Sicherheitsdienst e. K. das Revier auf, so ist Fusion Sicherheitsdienst e. K.
ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat berechtigt.
9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der
Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz
der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder
Rechtsformveränderung der Fusion Sicherheitsdienst e. K. wird der Vertrag nicht berührt.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung der Fusion Sicherheitsdienst e. K. für Sach- und Vermögensschäden, die von
ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht
werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Fusion Sicherheitsdienst e. K. selbst, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.
(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Fusion Sicherheitsdienst e. K. auf den
bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:
a) 2.000.000,- € für Personenschäden
b) 1.000.000,- € für Sachschäden
c) 15.000,- € für das Abhandenkommen bewachter Sachen
d) 100.000,- € für Vermögensschäden.
(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind
ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger
Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften
typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung der Fusion
Sicherheitsdienst e. K.. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen
Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz
ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung
nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung
von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen,
Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, nachdem der
Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem
schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber Fusion Sicherheitsdienst e. K.
geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht
bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde
nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend
gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der Fusion Sicherheitsdienst e. K. unverzüglich
Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung,
Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden
Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
12. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Fusion Sicherheitsdienst e. K. steht dafür ein, dass eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der
übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, besteht. Der Auftraggeber
kann den Nachweis über den Abschluss dieser Versicherung verlangen.
13. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist -
soweit nichts anderes vereinbart wurde - monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines
Monats zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet
werden, ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist
spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang zu zahlen.
(2) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittig oder rechtskräftig festgestellter
Gegenforderungen berechtigt. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist er nur zur Zurückbehaltung
unstrittiger oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn
auf Seiten der Fa. Fusion Sicherheitsdienst e. K. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung der Fusion
Sicherheitsdienst e. K. nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für
die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.
14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung/ Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben,
Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere
durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den
Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten,
Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung
des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.
15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für Fusion Sicherheitsdienst e. K. von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu
welchem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen
der Schriftform.
16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der Fusion Sicherheitsdienst e. K. zur
Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu
veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er
verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen.
17. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Betriebsleitung des Auftragnehmers. Diese
Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz,
Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht
werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Fusion Sicherheitsdienst e. K.
Stand: 15.08.2005
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